Seit Dezember 2020 gilt beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Privatpersonen das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten.
Der Grundsatz: Beauftragt eine Seite den Makler, muss die andere Seite höchstens den gleichen Anteil übernehmen. In der Praxis wird die Provision meist hälftig geteilt.
Fälligkeit: Die Provision entsteht erst, wenn der Kaufvertrag notariell beurkundet ist. Kommt kein Verkauf zustande, entstehen Ihnen keine Provisionskosten.
Ausnahmen: Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten und Grundstücken gilt die Teilungspflicht nicht — dort ist die Aufteilung frei verhandelbar.
Die konkrete Höhe besprechen wir vorab transparent und schriftlich — ohne versteckte Nebenkosten.